Das Lieferkettensorgfaltsgesetz (LkSG) gilt zunächst für Unternehmen, die mehr als 3.000 Mitarbeiter*innen beschäftigen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um deutsche oder ausländische Unternehmen handelt. Voraussetzung ist, dass die Unternehmen ihre Hauptverwaltung, Hauptniederlassung beziehungsweise ihren Verwaltungssitz oder satzungsmäßigen Sitz in Deutschland haben.
Ab dem 1. Januar 2024 wird das LkSG auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern und ihre Lieferanten gültig.
Der Grad der Betroffenheit für Lieferanten von Unternehmen mit mindestens 3.000 oder dann auch 1.000 Arbeitnehmern wird jedoch unterschiedlich sein.
Das Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt für Unternehmen in bestimmten Branchen, in denen das Risiko von Menschenrechtsverletzungen und Umweltverschmutzung in den globalen Lieferketten hoch ist. Die betroffenen Branchen sind:
– Textil- und Bekleidungsindustrie
– Elektronikindustrie
– Rohstoffgewinnung (z.B. Bergbau, Öl- und Gasindustrie)
– Landwirtschaft (z.B. Palmölproduktion)
– Lebensmittelindustrie (z.B. Kakao- und Kaffeeanbau)
Diese Branchen sind jedoch nicht abschließend und es ist möglich, dass das LkSG auch auf Unternehmen in anderen Branchen anwendbar ist, wenn es in der Lieferkette ein hohes – -Risiko für Menschenrechtsverletzungen oder Umweltverschmutzung gibt